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§1 Name, Sitz und Farben des Vereins
Der Verein fuhrt den Namen "Sportverein 1930 eingetragener Verein" und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Landstuhl am 21. August 1964 unter Nr. II/115 eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes Pfalz und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Sportverein 1930 e.V. Hauptstuhl, in der Satzung weiterhin 'Verein" genannt, betreibt den Fußballsport, aber auch weitere Leibesübungen, sofern solche von den Mitgliedern gewünscht werden, im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern sein Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und seine Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die der Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Der Verein ist frei von rassistischen, parteipolitischen und konfessionellen Tendenzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Sportverein 1930 e.V. Hauptstuhl mit Sitz in Hauptstuhl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts * Steuerbegünstigte Zwecke* der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig . hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
§ 4 Mitglieder
Der Verein hat: 1. Kinder (bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres) 2. Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 3. Aktive Mitglieder 4. Passive Mitglieder
§ 5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder und sind beitragsfrei. Sie haben im Ausschuss Sitz und beratende Funktion. Sie können nur durch Beschluss des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Wer Mitglied werden will, beantragt schriftlich oder mündlich seine Aufnahme. Mit seinem Antrag erkennt er zugleich die Vereinssatzung an. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss.
2. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt b) durch Ausschluss c) durch Tod
Der Austritt kann jederzeit durch Mitteilung an den Verein erfolgen. Vorausgezahlte Beitrage werden nicht erstattet. Wer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen fälligen Vereins-beitrag nicht bezahlt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden und gilt als freiwillig ausgetreten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Aktiven, auch Kinder und Jugendliche, haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Von den Mitgliedern wird erwartet, das sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet. Außerdem wird von den aktiven Mitgliedern erwartet, das sie an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen oder an den Trainingsstunden regelmäßig teilnehmen und den Anordnungen des jeweiligen Verantwortlichen Folge leisten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand C) der Ausschuss
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung
2. Zu ihren Aufgaben gehören: a) Entgegennahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer b) Bildung eines Wahlausschusses (Leiter, Beisitzer) c) Entlastung des Ausschusses und des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes, der Ausschussmitglieder, der Kassenprüfer, weitere Wahlen, soweit diese erforderlich sind e) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen g) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten h) Auflösung des Vereins
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung(Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal des Jahres statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Frist zur Einberufung kann unterschritten werden, sofern es sich um dringende Fälle handelt. Als solche werden z.B. Falle der Beantragung durch den Ausschuss oder durch ein Viertel der ordentlichen Mitglieder stets anerkannt. In solchen Fällen genügt Bekanntgabe an die Vereinsmitglieder durch Aushang im Vereinskasten, wenigstens 5 Tage vor dem Termin.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
10. Zur Wahl können nur volljährige Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind, oder deren Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
11. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus: a) dem Vorstand (Gesamtvorstand) b) den Hauptjugendleitern aus den jeweiligen Abteilungen c) 5 gewählten Beisitzern
Der Ausschuss ist zuständig für: a) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden b) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderen Ehrungen c) Erlass besonderer Ordnungen d) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten e) im Falle einer schriftlich durchgeführten Mitgliederbefragung, kann dieses Abstimmungsergebnis dem Ausschuss Grundlage einer Abstimmung sein. Diese Abstimmungsart kann die Aufgaben der Mitgliederversammlung § 9 Ziff. 2 e-h ersetzen.
Der Ausschuss wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen oder auf Verlangen von mindestens 3 Ausschussmitgliedern. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Ankündigung im Vereinskasten. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Er ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes namentlich, auf Antrag eines Drittels der erschienenen Mitglieder geheim. Jedes Ausschussmitglied hat nur eine Stimme. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden dem stellvertretendem Vorsitzenden dem Hauptkassierer und dem Schriftführer b) als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand a) den jeweiligen Abteilungsleitern den jeweiligen Abteilungskassierer
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1 .Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der einzelnen Abteilungen.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäfts-führenden Vorstandes laufend zu informieren.
7. Der Vereinsvorsitzende hat das Recht, die Vereinskasse jederzeit einer Prüfung zu unterziehen.
8. Der Schriftführer erledigt des Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an, die auch vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind. Ferner hat er die Mitgliedsliste bzw. Mitgliederkartei zu führen.
9. Der Hauptkassierer fertigt den Jahresbericht an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren sowie für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung in Empfang. Auszahlungen darf er nur mit Gegenzeichnung des 1. oder 2. Vorsitzenden leisten.
10. Die Gesamtvorstandschaft kann nach mehrheitlich erfolgten Beschlüssen den Abteilungen Weisungen, Anordnungen, Auflagen sowie Empfehlungen erteilen.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.
5. Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands.
6. Abteilungsbeiträge werden von den Abteilungen zweckgebunden gemäß der §§ 2 und 3 verwaltet.
7. Der Gesamtvorstand kann von den Abteilungen jederzeit Rechnungslegung verlangen.
8. Die einzelnen Abteilungen des Vereins sind an die mehrheitliche Beschlüsse der Gesamtvorstandschaft gebunden.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die jeweiligen Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Beisitzer des Ausschusses, die Rechnungsprüfer und alle übrigen Vereinsfunktionäre werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie alle führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied oder ein Rechnungsprüfer oder ein sonstiger Vereinsfunktionär im Laufe des Vereinsjahres aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter für ihn bestimmen. Notfalls ist auch bei zeitweiser Verhinderung entsprechend zu verfahren.
§ 14 Strafen
Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses oder des Vorstandes zu widerhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit: 1. Verwarnung 2. Spielverbot 3. Ausschluss, wenn Verstöße oder Verfehlungen wie die vorgenannten gröblich waren oder vorsätzlich erfolgten oder wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig machte oder deswegen von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Strafen werden vom Gesamtvorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Ausschuss hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen eingetretenen Unfälle, sowohl der aktiv Beteiligten, als auch der Zuschauer. Auch wird für Diebstähle auf dem Sportgelände nicht gehaftet. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Pfalz im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 17 Mitgliederverwalter/in
Um den Hauptkassierer zu entlasten, steht ihm ein Bearbeiter/in für die Mitgliederverwaltung bzw. Betreuung zur Verfügung. Dieser hat die Aufgabe, die Mitgliederdatei ordnungsgemäß zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Ferner gehören zu den Aufgaben die Ein- bzw. Austritte von Mitgliedern in der Mitgliederdatei zu erfassen und den Hauptkassierer zu informieren. Er/Sie ist außerdem gleichzeitig stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss. Er/Sie wird unter dem Namen Mitgliederverwalter/in geführt.
§ 18 Sportgelände
Die Sportanlagen dienen zur sportlichen Betätigung der Vereinsmitglieder. Der Schuljugend unter Leitung der Lehrkräfte steht der Sportplatz unentgeltlich zur Verfügung. Andere Vereinigungen, die dem Sportverein nicht angegliedert sind, dürfen das Sportgelände nur mit besonderer Genehmigung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gegen eine angemessene Gebühr benutzen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmung des Sportgeländes als Übungs- und Wettspielstätte des Sportvereins nicht gefährdet ist. lm Zweifel hat der Ausschuss zu entscheiden.
§ 19 Vereinslokal
Vereinslokal ist das vereinseigene Sportheim.
§ 20 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus: a) Beiträgen der Mitglieder b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Veranstaltungen c) Freiwilligen Spenden d) Sonstigen Einnahmen
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: a) Verwaltungsausgaben b) Aufwendungen im Sinne des § 3 dieser Satzung
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie für Bauvorhaben ist die Genehmigung des Ausschusses bzw. der Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 21 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand und sämtlichem vereinseigenen Inventar, sowie aus dem vereinseigenen Sportheim. Für sämtliche Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 22 Auflösung
Hat sich die Zahl der Mitglieder auf fünf verringert, kann der Verein durch eine Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn von diesen fünf erschienenen Mitgliedern wenigstens drei für Auflösung stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Hauptstuhl übergeben, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Verein mit wesensgleicher Zielsetzung zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige vornehmlich der Volksgesundheit fördernde Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.
§ 23 Schlussbestimmung
Diese Satzung bestimmt den Vereinsbetrieb des Sportvereins 1930 e.V. Hauptstuhl nach innen und nach außen und verpflichtet jedes Vereinsmitglied. Also beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 19. Mai 1984. Satzungsänderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2001 vorgenommen.
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